Land belastet Kommunen stark mit Auswirkungen des „Gute-Kita-Gesetz“
Leider hat sich durch die 2018 vom Bund beschlossene Umsetzung des Gute-Kita-Gesetzes ein neuer Streitpunkt zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und den kommunalen Spitzenverbänden ergeben: Der Bund erstattet den rheinland-pfälzischen Kommunen die entstehenden Mehrkosten über den Haushalt des Landes. Das Land Rheinland-Pfalz setzt diese Mittel wiederum im Rahmen „seines“ KiTa-Zukunftsgesetzes (KitaZG) ein. Problematisch ist, dass die Mittel des Bundes (rund 269 Mio. €) aufwachsend in den Jahren 2019 bis 2022 geleistet wurden, das rheinland-pfälzische KitaZG jedoch erst zum 01.07.2021 in Kraft getreten ist.
Nach Angaben des zuständigen Ministeriums wird die Umsetzung des Gesetzes (bei vollständiger Wirkung) Kosten in Höhe von 80 Mio. € verursachen. Dementsprechend ist landesseitig auch nur die Weiterleitung dieser 80 Mio. € an die Kommunen vorgesehen. Der anhaltenden Kritik der kommunalen Spitzenverbände, dass augenscheinlich eine enorme Lücke zwischen der Höhe der Bundesmittel und der tatsächlichen Weiterleitung durch das Land an die berechtigten Kommunen klafft, kann sich in Kenntnis der oben genannten Zahlen nicht entzogen werden. Auch die Steigerungen der Personalkosten für die in den Kindertagesstätten eingesetzten Erzieherinnen und Erziehern schlagen sich natürlich bei den Gesamtkosten nieder. Erschwerend kommt hinzu, dass auch weitere Förderungsparameter geändert wurden: Die Förderung erfolgt fortan nach Platzzahlen, Alterskohorten und unter Berücksichtigung der Betreuungszeiten der Kinder. Die Trägeranteile sind mit den Trägern der Einrichtungen (freie Träger) zu verhandeln, eine gesetzliche Vorgabe hierzu gibt es nicht mehr. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber völlig offengelassen, wer die Sachkosten für die Kindertagesstätten finanziert.
Land lässt Kommunen im Stich
Dementsprechend waren die Eigenanteile der freien Träger neu zu verhandeln, entsprechende Rahmenvereinbarungen mussten abgeschlossen werden. Zwar konnte im Frühjahr 2024 eine Übergangsvereinbarung zur Erstattung der Personal- und Sachkosten mit den freien Trägern bis zum 31.12.2024 getroffen werden, eine endgültige Regelung ab 2025 steht allerdings noch aus. Die Übergangsvereinbarung sah eine Erstattung der Personalkosten in Höhe von 99 Prozent und 3,5 Prozent der Sachkosten in Bezug auf die nachgewiesenen Personalkosten vor. Die rückwirkenden Nachzahlungen bis zum 01. Juli 2021 waren im Haushalt 2024 mit 8,2 Mio. Euro veranschlagt. In der Konsequenz ist gerade durch die Begrenzung der Landesleistungen, des gestiegenen Personalbedarfs und der unklaren Kostenbeteiligung auf (freier) Trägerseite bei der Umsetzung des KitaZG eine enorme Kostensteigerung in Millionenhöhe (ab Sommer 2021) zu Lasten des Westerwaldkreises erfolgt.
Wie sich bis jetzt die finanzielle Belastung des Westerwaldkreises (bezogen auf die vom Kreis zu leistenden Zuschüsse zu den reinen Personalkosten der Träger unter Abzug der entsprechenden Landeszuweisungen, d.h. das eigene Personal des Westerwaldkreises ist hier nicht enthalten) seit 2009 entwickelt hat, macht die Grafik nochmals deutlich. So stieg der Nettoaufwand des Kreises ab dem Jahr 2021 sprunghaft an. Dass es 2022 zu einer geringfügigen Senkung der Aufwendungen (nur im Vergleich zum Vorjahr) kam, hängt damit zusammen, dass geplante Angebotserweiterungen, die im Rahmen der jährlichen Kindertagesstättenbedarfsplanung vorgesehen waren bzw. sind, bisher trägerseitig nicht alle umgesetzt werden konnten. Aufgrund des Fachkräftemangels gestaltet sich die Besetzung der erforderlichen Stellen sehr schwierig. Ebenso sinken 2025 die Zuschüsse des Westerwaldkreises im Vergleich zum Vorjahr, da 2024 die bereits erwähnten Nachzahlungen zum Juli 2021 in den Haushalt aufgenommen waren.